Wirtschaftsprüferordnung

   Elfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 134 - 141)   

§ 140
Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a

§ 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche Personen, die ihre Prüfungstätigkeit bei den Unternehmen vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) aufgegeben haben.

 

Hinweis der Redaktion:

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist am 29.5.2009 in Kraft getreten.

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