Wirtschaftsprüferordnung

   Elfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 134 - 141)   

§ 141
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Kalendertage des vierten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Die §§ 14, 48, 54, 131 Abs. 4 treten am Tage der Verkündung in Kraft.

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