Wirtschaftsprüferordnung

   Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)   
   Zweiter Abschnitt - Prüfung (§§ 12 - 14c)   

§ 14a
Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr

Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).

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Literatur im Internet zu § 14a WPO

Querverweise

Auf § 14a WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 135 (Übergangsregelung für § 14a)
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