Wirtschaftsprüferordnung
Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
Dritter Abschnitt - Bestellung (§§ 15 - 24) |
1Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. 2Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer. 3Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. 4Wer gemäß § 9 Abs. 6 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
28.12.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften | 17.07.2009 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 | |
01.02.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 21.08.2002 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
verfahrens § 17Berufsurkunde und Berufseid § 18Berufsbezeichnung § 19Erlöschen der Bestellung § 20Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 20aÄrztliches Gutachten im Widerrufsverfahren § 21Zuständigkeit § 22(weggefallen) § 23Wiederbestellung § 24(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 15 WPO
13 Entscheidungen zu § 15 WPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 20.14
Vereidigter Buchprüfer; Wirtschaftsprüfer; prüfungsfreie Bestellung; ...
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- VG Berlin, 03.07.2014 - 22 K 52.14
Anspruch auf Zugang zum Amt des Wirtschaftsprüfers ohne Ablegung einer Prüfung
- VG Berlin, 03.07.2014 - 22 K 52.14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2006 - 4 A 4957/05
Rechtmäßigkeit der Anwendung der aktuellen Prüfungsordnung wenn ein Antrag zur ...
- OLG Düsseldorf, 08.03.2010 - 20 U 177/08
- BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96
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- BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
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- BFH, 26.11.1992 - IV R 109/90
Dispacheur ist kein freier Beruf
- OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04
Kein Honoraranspruch bei Steuerberatungsvertrag mit Sozietät aus deutschem und ...
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- BGH, 26.01.2006 - IX ZR 106/05
Befugnis einer internationalen Sozietät zur Hilfeleistung in Steuersachen
- BGH, 26.01.2006 - IX ZR 106/05
- BFH, 14.07.1992 - VII B 56/92
Vertretungsbefugnis eines die Berufsbezeichnung nach dem Recht der ehemaligen DDR ...