Wirtschaftsprüferordnung
| Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
| Dritter Abschnitt - Bestellung (§§ 15 - 24) |
(1) Die Bestellung ist zu versagen,
| 1. | wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt wurde; | |
| 2. | wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist; | |
| 3. | solange die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt, es sei denn, es besteht ausschließlich eine Tätigkeit als Organmitglied oder eine Anstellung nach § 43a Abs. 1; | |
| 4. | wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde; | |
| 5. | wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben; | |
| 6. | solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; | |
| 7. | wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) vorliegt. |
(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen.
(3) Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
Rechtsprechung zu § 16 WPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Querverweise
Auf § 16 WPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 16 WPO:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 18 (zu § 16 Nr. 1)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- §§ 45 ff (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 16 Nr. 2)
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