Wirtschaftsprüferordnung
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4b) |
(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.
(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.
(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 |
Rechtsprechung zu § 2 WPO
140 Entscheidungen zu § 2 WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.04.2013 - III ZR 79/12
Haftung bei Kapitalanlagen: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen ...
- BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 24.14
Wirtschaftsprüfer; gewerbliche Tätigkeit; Schweizer Aktiengesellschaft; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14
Wirtschaftprüfer als Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Schweizer ...
- VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14
- VG Berlin, 12.07.2012 - 16 K 234.11
Zweigniederlassung ohne Wirtschaftsprüfer als Niederlassungsleiter
- VG Berlin, 23.06.2011 - 16 K 57.10
Widerruf der Zulassung als Wirtschaftsprüfer und Frage der Rechtmäßigkeit der ...
- OLG München, 19.10.2016 - 20 U 438/16
Versicherungsschutz für die Haftung eines insolventen Wirtschaftsprüfers als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.10.2016 - 23 U 1596/16
Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einer Gesellschaft
- OLG München, 27.10.2016 - 23 U 1596/16
- BGH, 03.05.2004 - X ZR 104/03
- BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R
Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter ...
- FG Münster, 22.11.2005 - 13 K 3370/00
Gewerbliche Tätigkeit als Treuhänder
Querverweise
Auf § 2 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 18 (Berufsbezeichnung)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131 (Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 WPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 404 II (Sachverständigenauswahl) (zu § 2 III Nr. 1)