Wirtschaftsprüferordnung
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4b) |
(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.
(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.
(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt
| 1. | unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten; | |
| 2. | in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren; | |
| 3. | zur treuhänderischen Verwaltung. |
Rechtsprechung zu § 2 WPO
74 Entscheidungen zu § 2 WPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 9 U 94/03
Unerlaubte Rechtsbesorgung: Abschluss von Darlehensvertrag und ...
- LG Berlin, 04.06.2004 - WiL 1/04
- BGH, 11.03.1987 - IVa ZR 290/85
Beruflicher Wirkungskreis eines Wirtschaftsprüfers; Verjährung von ...
- BGH, 09.12.1991 - NotSt (B) 1/91
Tätigkeit eines Anwaltsnotars als Wirtschaftsprüfer
- OLG Stuttgart, 13.12.2005 - 6 U 119/05
Bankrecht - Darlehensvertrag: Verstoß des Abschlussvertreters gegen das RBerG
- BFH, 04.12.1980 - V R 120/73
- FG Baden-Württemberg, 18.06.2003 - 5 K 448/99
Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers nach § ...
- BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07
Gesellschaftsrecht - Beteiligung an Filmfond
- OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - 24 U 200/06
Anspruch auf Schadensersatz sowie Rückzahlung von Honorar gegen ...
- BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88
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Querverweise
- WPO
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 18 (Berufsbezeichnung)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 55 (Vergütung)
- Organisation des Berufs
- § 57a (Qualitätskontrolle)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 404 II (Sachverständigenauswahl) (zu § 2 III Nr. 1)
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