Wirtschaftsprüferordnung
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4b) |
(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.
(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.
(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt
| 1. | unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten; | |
| 2. | in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren; | |
| 3. | zur treuhänderischen Verwaltung. |
Rechtsprechung zu § 2 WPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 2 WPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 2 WPO
Querverweise
Auf § 2 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- WPO
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 18 (Berufsbezeichnung)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 55 (Vergütung)
- Organisation des Berufs
- § 57a (Qualitätskontrolle)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 404 II (Sachverständigenauswahl) (zu § 2 III Nr. 1)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 2 WPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen