Wirtschaftsprüferordnung
| Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
| Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 27 - 36) |
(1) Zuständig für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüferkammer.
(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sowie Nachweise zum Vorliegen der in § 28 genannten Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen.
(3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 29 WPO
2 Entscheidungen zu § 29 WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 17.03.2011 - 16 K 259.09
§ 57a WPO, § 20 Abs 1 UmwG, § 319 Abs 1 HGB, Art 12 Abs 1 ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2011 - 12 N 15.10
Wirtschaftsprüfer; griechischer Staatsangehöriger; Tätigkeit als gesetzlicher ...
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