Wirtschaftsprüferordnung
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4b) |
(1) Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten; wird die Niederlassung in einem Staat begründet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder die Schweiz ist, muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten werden. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Wirtschaftsprüfers ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 43a Abs. 1 angestellten Wirtschaftsprüfers gilt die Niederlassung, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt.
(2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz der Hauptniederlassung der Sitz der Gesellschaft.
(3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes begründen.
Rechtsprechung zu § 3 WPO
8 Entscheidungen zu § 3 WPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 6.00
Recht der freien Berufe, Wirtschaftsprüferrecht
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2000 - 4 A 3379/97
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer: Begriff der Zweigniederlassung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2000 - 4 A 3379/97
- BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
Umsatzsteuer - Testamentsvollstreckung für ausländischen Erben
- BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
Rechtsanwälte - Pflichtverletzung durch mehrfach qualifizierten Berufsträger
- BFH, 04.06.1997 - IV R 79/96
- LG Berlin, 13.07.2007 - WiL 1/07
Berufspflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers: Verhängung einer Geldbuße wegen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2000 - 4 A 3311/97
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer: Ausnahmegenehmigung für die Leitung von ...
- VGH Hessen, 19.03.1996 - 11 UE 1714/93
Parteistellung der Börse im Verwaltungsstreitverfahren hinsichtlich ihrer Organe; ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote
Querverweise
- WPO
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
- Berufsregister
- § 38 (Eintragung)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 51b (Handakten)
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- § 130 (Anwendung von Vorschriften des Gesetzes)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Anwendungsbereich
- § 292 (Rechtsverordnungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Offenlegung
- § 340l