Wirtschaftsprüferordnung

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4b)   

§ 3
Berufliche Niederlassung

(1) Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten; wird die Niederlassung in einem Staat begründet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder die Schweiz ist, muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten werden. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Wirtschaftsprüfers ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 43a Abs. 1 angestellten Wirtschaftsprüfers gilt die Niederlassung, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt.

(2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz der Hauptniederlassung der Sitz der Gesellschaft.

(3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes begründen.

Rechtsprechung zu § 3 WPO

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Literatur im Internet zu § 3 WPO

Querverweise

Auf § 3 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Bestellung
          § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
        Berufsregister
          § 38 (Eintragung)
     
      Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
        § 51b (Handakten)
     
      Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
        § 130 (Anwendung von Vorschriften des Gesetzes)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Anwendungsbereich
              § 292 (Rechtsverordnungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
            Offenlegung
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