Wirtschaftsprüferordnung
| Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
| Siebenter Abschnitt - Berufsregister (§§ 37 - 40a) |
(1) Eintragungen und Löschungen werden von der Wirtschaftsprüferkammer von Amts wegen vorgenommen.
(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich in einer den §§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form mitzuteilen. § 62a gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 40 WPO
2 Entscheidungen zu § 40 WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2000 - Wp St (R) 1/00
Begriff der Scheinsozietät; Wirtschaftsprüfer; Sozietät im Sinne von § 38 Abs. 1 ...
- KG, 24.10.2003 - 1 WiO 5/03
Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers: Unterhaltung eines Abwicklungsbüros für ...
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