Wirtschaftsprüferordnung

   Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)   
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Allgemeine Berufspflichten

(1) Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.

(2) Der Wirtschaftsprüfer hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Er hat sich der besonderen Berufspflichten bewußt zu sein, die ihm aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Er hat sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Er ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Rechtsprechung zu § 43 WPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 43 WPO

Querverweise

Auf § 43 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Bestellung
          § 16 (Versagung der Bestellung)
          § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
     
      Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
        § 56 (Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften)
     
      Organisation des Berufs
        § 57 (Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer)

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