Wirtschaftsprüferordnung

   Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)   

§ 44a
Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

Ist ein Wirtschaftsprüfer ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die Wirtschaftsprüferkammer kann dem Wirtschaftsprüfer auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.

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Literatur im Internet zu § 44a WPO

Querverweise

Auf § 44a WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
        § 43a (Regeln der Berufsausübung)
     
      Berufsgerichtsbarkeit
        Verfahrensvorschriften
          Allgemeines
            § 83a (Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten)
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