Wirtschaftsprüferordnung

   Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 46
Beurlaubung

(1) Wirtschaftsprüfer, die vorübergehend eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit aufnehmen wollen, können auf Antrag von der Wirtschaftsprüferkammer beurlaubt werden.

(2) Sie dürfen während der Zeit ihrer Beurlaubung die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben und die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" nicht führen. Die Beurlaubung soll zunächst höchstens für ein Jahr gewährt und jeweils höchstens um ein Jahr verlängert werden. Die Gesamtzeit der Beurlaubung soll drei aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten.

Literatur im Internet zu § 46 WPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 46 WPO:
    WPO
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Bestellung
          § 18 (Berufsbezeichnung) (zu § 46 II 1)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 46 WPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht