Wirtschaftsprüferordnung
| Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56) |
(1) Wirtschaftsprüfer, die vorübergehend eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit aufnehmen wollen, können auf Antrag von der Wirtschaftsprüferkammer beurlaubt werden.
(2) Sie dürfen während der Zeit ihrer Beurlaubung die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben und die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" nicht führen. Die Beurlaubung soll zunächst höchstens für ein Jahr gewährt und jeweils höchstens um ein Jahr verlängert werden. Die Gesamtzeit der Beurlaubung soll drei aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten.
Literatur im Internet zu § 46 WPO
Querverweise
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