Wirtschaftsprüferordnung
| Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56) |
(1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.
(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels und die Führung des Siegels.
Rechtsprechung zu § 48 WPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 48 WPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 48 WPO
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 48 WPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?