Wirtschaftsprüferordnung

   Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)   

§ 48
Siegel

(1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels und die Führung des Siegels.

Rechtsprechung zu § 48 WPO

7 Entscheidungen zu § 48 WPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 48 WPO

Querverweise

Auf § 48 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Organisation des Berufs
        § 57 (Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 132 (Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 141 (Inkrafttreten)
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