Wirtschaftsprüferordnung
| Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56) |
Literatur im Internet zu § 51 WPO
Querverweise
Auf § 51 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- WPO
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 56 (Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
- Auftrag
- § 663 (Anzeigepflicht bei Ablehnung)
Rechtsberatung
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