Wirtschaftsprüferordnung

   Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)   

§ 54
Berufshaftpflichtversicherung

(1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Wirtschaftsprüferkammer.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Dritten auf Antrag Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers erteilen, soweit dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderlich ist und der Wirtschaftsprüfer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

(3) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über den Versicherungsinhalt, Regelungen über zulässige Versicherungsausschlüsse wie etwa für Ersatzansprüche bei wissentlicher Pflichtverletzung, den Versicherungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht.

Rechtsprechung zu § 54 WPO

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Literatur im Internet zu § 54 WPO

Querverweise

Auf § 54 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Bestellung
          § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
        Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
          § 34 (Rücknahme und Widerruf der Anerkennung)
     
      Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
        § 44b (Gemeinsame Berufsausübung, Außen- und Scheinsozietät)
        § 54a (Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen)
     
      Organisation des Berufs
        § 57 (Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 141 (Inkrafttreten)
Redaktionelle Querverweise zu § 54 WPO:
    WPO
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Bestellung
          § 16 I Nr. 3 (Versagung der Bestellung)
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