Wirtschaftsprüferordnung
| Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56) |
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden
| 1. | durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Abs. 1 Satz 2; | |
| 2. | durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Abs. 1 Satz 2, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. |
(2) Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer Sozietät (§ 44b) auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete Mitglieder der Sozietät beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen.
Literatur im Internet zu § 54a WPO
Querverweise
Auf § 54a WPO verweisen folgende Vorschriften:
- WPO
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 56 (Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- §§ 305 ff (Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag) (zu § 54a II)
Rechtsberatung
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