Wirtschaftsprüferordnung
| Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56) |
Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (Qualitätssicherungssystem). Das Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren.
Rechtsprechung zu § 55b WPO
Entscheidung zu § 55b WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 19.03.2009 - 16 K 28.09
Rechtmäßigkeit einer Qualitätskontrolle bei einem vereidigten Buchprüfer und ...
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