Wirtschaftsprüferordnung

   Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)   

§ 55b
Qualitätssicherungssystem

Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (Qualitätssicherungssystem). Das Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren.

Rechtsprechung zu § 55b WPO

Entscheidung zu § 55b WPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 55b WPO

Querverweise

Auf § 55b WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
        § 56 (Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften)
     
      Organisation des Berufs
        § 57 (Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer)
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