Wirtschaftsprüferordnung
| Vierter Teil - Organisation des Berufs (§§ 57 - 61) |
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
(2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu regeln:
| 1. | die Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; | |
| 2. | Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 4; | |
| 3. | das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer; | |
| 4. | die Berechnung der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8; | |
| 5. | die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle; | |
| 6. | weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2; | |
| 7. | Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2; | |
| 8. | Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungsverpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung. |
Hinweis der Redaktion:Die im Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) vom 3.9.2007 (BGBl. I S. 2178) vorgesehene Änderung in Absatz 1 Satz 2 (Zuständigkeitsanpassung) ist bereits durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) erfolgt.
Literatur im Internet zu § 57c WPO
Querverweise
- WPO
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Wirtschaftsprüferkammer)
- Organisation des Berufs
- Berufsaufsicht
- § 66a (Abschlussprüferaufsicht)
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- § 130 (Anwendung von Vorschriften des Gesetzes)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 63g (Durchführung der Qualitätskontrolle)
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