Wirtschaftsprüferordnung
| Vierter Teil - Organisation des Berufs (§§ 57 - 61) |
Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet, dem Prüfer Zutritt zu den Praxisräumen zu gewähren, Aufklärungen zu geben sowie die verlangten Nachweise vorzulegen, soweit dies für eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist. Die Mitwirkung kann nicht im Wege des Verwaltungszwangs nach § 57e Abs. 3 erzwungen werden.
Literatur im Internet zu § 57d WPO
Querverweise
Auf § 57d WPO verweisen folgende Vorschriften:
- WPO
- Organisation des Berufs
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- § 130 (Anwendung von Vorschriften des Gesetzes)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 63g (Durchführung der Qualitätskontrolle)
Rechtsberatung
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