Wirtschaftsprüferordnung

   Vierter Teil - Organisation des Berufs (§§ 57 - 61)   
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Freiwillige Qualitätskontrolle

§ 57a Abs. 2 bis 6, §§ 57b bis 57f gelten entsprechend für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Literatur im Internet zu § 57g WPO

Querverweise

Auf § 57g WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
        § 130 (Anwendung von Vorschriften des Gesetzes)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)

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