Wirtschaftsprüferordnung
| Vierter Teil - Organisation des Berufs (§§ 57 - 61) |
(1) Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz bestellt oder als solche anerkannt sind, und Mitglieder des Vorstandes, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung. Sie bleiben der Berufsgerichtsbarkeit unterworfen.
(2) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen- und Giroverbände für ihre Prüfungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften können die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsprüferkammer erwerben. Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 58 WPO
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Literatur im Internet zu § 58 WPO
Querverweise
- WPO
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- § 128 (Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 63g (Durchführung der Qualitätskontrolle)
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