Wirtschaftsprüferordnung
| Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
| Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung (§§ 5 - 11a) |
Literatur im Internet zu § 6 WPO
Querverweise
Auf § 6 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 63g (Durchführung der Qualitätskontrolle)
Rechtsberatung
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