Wirtschaftsprüferordnung

   Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)   
   Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung (§§ 5 - 11a)   
§ 6
Verbindliche Auskunft

Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechnung von Prüfungsleistungen.

Rechtsprechung zu § 6 WPO

Entscheidung zu § 6 WPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 6 WPO

Querverweise

Auf § 6 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 133d (Verwaltungsbehörde)
        § 133e (Verwendung der Geldbußen)

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