Wirtschaftsprüferordnung

   Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)   
   Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung (§§ 5 - 11a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 6
Verbindliche Auskunft

Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechnung von Prüfungsleistungen.

Literatur im Internet zu § 6 WPO

Querverweise

Auf § 6 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Anlage
        § 134a (Übergangsregelung)

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