Wirtschaftsprüferordnung

   Vierter Teil - Organisation des Berufs (§§ 57 - 61)   
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Beiträge und Gebühren

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten; die Beitragsordnung kann je nach Tätigkeitsfeld des Mitglieds verschiedene Beiträge vorsehen. Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten, insbesondere im Zulassungs-, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und Berufsaufsichtsverfahren, für die Bestellung und Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28 Abs. 2 und 3, Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(3) Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren unterliegt der Verjährung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Beiträge und Gebühren werden nach Maßgabe der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. 

Hinweis der Redaktion:

Die im Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) vom 3.9.2007 (BGBl. I S. 2178) vorgesehene Änderung in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 (Zuständigkeitsanpassung) ist bereits durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) erfolgt.

Rechtsprechung zu § 61 WPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 61 WPO

Querverweise

Auf § 61 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Prüfung
          § 14a (Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr)
     
      Berufsaufsicht
        § 62a (Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten)
        § 63 (Rügerecht des Vorstandes)

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