Wirtschaftsprüferordnung

   Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 66b)   

§ 61a
Zuständigkeit

Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Sie ermittelt

1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten vorliegen und
2. bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben, stichprobenartig ohne besonderen Anlass (§ 62b)

und entscheidet, ob das Rügeverfahren eingeleitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Berufsgerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird. Mitteilungen der Prüfstelle nach § 342b Abs. 8 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37r Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind zu berücksichtigen. Beabsichtigen der Vorstand oder die zuständige entscheidungsbefugte Abteilung der Wirtschaftsprüferkammer, ein Verfahren nach Satz 2 einzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, legen sie den Vorgang vor Bekanntgabe der Entscheidung der Abschlussprüferaufsichtskommission vor.

Rechtsprechung zu § 61a WPO

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Literatur im Internet zu § 61a WPO

Querverweise

Auf § 61a WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Organisation des Berufs
        § 57e (Kommission für Qualitätskontrolle)
     
      Berufsaufsicht
        § 62b (Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen)
        § 66a (Abschlussprüferaufsicht)
     
      Berufsgerichtsbarkeit
        Verfahrensvorschriften
          Das Verfahren im ersten Rechtszug
            § 84a (Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
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