Wirtschaftsprüferordnung
| Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 66b) |
Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Sie ermittelt
| 1. | soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten vorliegen und | |
| 2. | bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben, stichprobenartig ohne besonderen Anlass (§ 62b) |
und entscheidet, ob das Rügeverfahren eingeleitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Berufsgerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird. Mitteilungen der Prüfstelle nach § 342b Abs. 8 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37r Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind zu berücksichtigen. Beabsichtigen der Vorstand oder die zuständige entscheidungsbefugte Abteilung der Wirtschaftsprüferkammer, ein Verfahren nach Satz 2 einzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, legen sie den Vorgang vor Bekanntgabe der Entscheidung der Abschlussprüferaufsichtskommission vor.
Rechtsprechung zu § 61a WPO
4 Entscheidungen zu § 61a WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 17.09.2010 - 16 K 246.09
§ 319a HGB, § 43 WiPrO, § 51b Abs 1 WiPrO, § 57e Abs 2 S ...
- VG Berlin, 17.09.2010 - 16 K 320.09
- VG Berlin, 24.11.2011 - 16 K 313.10
- BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07
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Querverweise
- WPO
- Organisation des Berufs
- § 57e (Kommission für Qualitätskontrolle)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Das Verfahren im ersten Rechtszug
- § 84a (Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 63h (Sonderuntersuchungen)