Wirtschaftsprüferordnung
Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 71) |
(1) 1Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Inspektion durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder Abschlussprüfungen im Sinne von § 134 Absatz 1 dieses Gesetzes durchführen. 2Im Fall von Beanstandungen können in die Inspektionen andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen einbezogen werden. 3Wird im Zusammenhang mit einer Anfrage zur internationalen Zusammenarbeit gemäß § 66c eine Inspektion durchgeführt, können andere Prüfungen bei den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten Unternehmen in die Inspektion nach Satz 1 einbezogen werden.
(2) Soweit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nichts anderes regelt, gelten § 62 Absatz 1 bis 5 und § 62a entsprechend.
(3) 1Erkenntnisse aus den Inspektionen werden zur Entlastung der Qualitätskontrollen nach den von der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle festgelegten Grundsätzen berücksichtigt. 2Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt der geprüften Praxis den Inspektionsbericht. 3Für den Inspektionsbericht gilt unbeschadet des Artikels 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 § 57a Absatz 5 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
19.07.2013 | Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer | 15.07.2013 | |
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 |
kammer; Auskunfts-
und Vorlagepflichten; Betretens-
und Einsichtsrecht § 62aZwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 62bInspektionen § 63(weggefallen) § 63a(weggefallen) § 64Auskünfte von Nicht-
kammerangehörigen § 65Unterrichtung der Staatsanwaltschaft § 66Rechtsaufsicht § 66aAbschluss-
prüferaufsicht § 66bVerschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen § 66cZusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit § 67Ahndung einer Pflichtverletzung § 68Berufsaufsichtliche Maßnahmen § 68aUntersagungs-
verfügung § 68bVorläufige Untersagungs-
verfügung § 68cOrdnungsgeld § 69Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen § 69aAnderweitige Ahndung § 70Verjährung von Pflichtverletzungen § 71Vorschriften für Mitglieder der Wirtschafts-
prüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschafts-
prüfungs-
gesellschaften
Rechtsprechung zu § 62b WPO
5 Entscheidungen zu § 62b WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 17.09.2010 - 16 K 246.09
Sonderuntersuchungen bei Wirtschaftsprüfern; Anordnung einer Sonderprüfung
- VG Berlin, 03.12.2015 - 22 K 120.14
Pflicht zur Übersendung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von im Einzelnen ...
- VG Berlin, 17.09.2010 - 16 K 320.09
Wirtschaftsprüfungspraxis; anlassunabhängige Sonderuntersuchung; Auswahlkriterium
- VG Berlin, 10.05.2012 - 16 K 253.11
Beitrag für Durchführung von Sonderuntersuchungen
- VG Berlin, 03.04.2018 - 22 K 21.16
Rechtschutz gegen die Aufforderung der Wirtschaftsprüferkammer, ihr im Rahmen ...
Querverweise
Auf § 62b WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 57e (Kommission für Qualitätskontrolle)
- Berufsaufsicht
- § 66b (Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 63h (Inspektionen)