Wirtschaftsprüferordnung
| Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 66b) |
(1) Stichprobenartig und ohne besonderen Anlass durchgeführte berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchführen, betreffen diejenigen Berufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Unternehmen im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten sind (Sonderuntersuchungen). Im Falle von Beanstandungen können in die Sonderuntersuchungen andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen einbezogen werden.
(2) § 62 Abs. 1 bis 5 und § 62a gelten entsprechend.
(3) Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen können zur Entlastung anderer berufsrechtlicher Kontrollen nach den von der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtskommission festgelegten Grundsätzen berücksichtigt werden.
Rechtsprechung zu § 62b WPO
4 Entscheidungen zu § 62b WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 17.09.2010 - 16 K 246.09
§ 319a HGB, § 43 WiPrO, § 51b Abs 1 WiPrO, § 57e Abs 2 S ...
- VG Berlin, 17.09.2009 - 16 L 223.09
- VG Berlin, 17.09.2010 - 16 K 320.09
- VG Berlin, 10.05.2012 - 16 K 253.11
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Querverweise
- WPO
- Organisation des Berufs
- § 57e (Kommission für Qualitätskontrolle)
- Berufsaufsicht
- § 61a (Zuständigkeit)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 63h (Sonderuntersuchungen)