Wirtschaftsprüferordnung

   Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 66b)   

§ 65
Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen

(1) Zur Behandlung von Fragen des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens, die gemeinsame Belange der Wirtschaft und der Berufe der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer berühren, bilden der Deutsche Industrie- und Handelskammertag und die Wirtschaftsprüferkammer eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen (Arbeitsgemeinschaft) mit gemeinsamer Geschäftsstelle.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich ihre Satzung selbst.

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Literatur im Internet zu § 65 WPO

Querverweise

Auf § 65 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
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