Wirtschaftsprüferordnung
| Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 66b) |
(1) Zur Behandlung von Fragen des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens, die gemeinsame Belange der Wirtschaft und der Berufe der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer berühren, bilden der Deutsche Industrie- und Handelskammertag und die Wirtschaftsprüferkammer eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen (Arbeitsgemeinschaft) mit gemeinsamer Geschäftsstelle.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich ihre Satzung selbst.
Literatur im Internet zu § 65 WPO
Querverweise
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