Wirtschaftsprüferordnung

   Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 66b)   
§ 66
Staatsaufsicht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission. Es hat darüber zu wachen, daß die Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen erfüllen.

Literatur im Internet zu § 66 WPO

Querverweise

Auf § 66 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)

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