Wirtschaftsprüferordnung
| Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 66b) |
(1) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(2) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.
Literatur im Internet zu § 66b WPO
Querverweise
Auf § 66b WPO verweisen folgende Vorschriften:
- WPO
- Organisation des Berufs
- § 57h (Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 63g (Durchführung der Qualitätskontrolle)
Rechtsberatung
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