Wirtschaftsprüferordnung

   Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 66b)   
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Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen

(1) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.

Literatur im Internet zu § 66b WPO

Querverweise

Auf § 66b WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Organisation des Berufs
        § 57h (Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 133a (Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse)
        § 133b (Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
Redaktionelle Querverweise zu § 66b WPO:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
          § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse)

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