Wirtschaftsprüferordnung
Fünfter Teil - Berufsaufsicht (§§ 61a - 71) |
(1) Gegen einen Wirtschaftsprüfer, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Wirtschaftsprüfers ist eine berufsaufsichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Eine berufsaufsichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Wirtschaftsprüfer zur Zeit der Tat der Berufsaufsicht nicht unterstand.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 |
kammer; Auskunfts-
und Vorlagepflichten; Betretens-
und Einsichtsrecht § 62aZwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 62bInspektionen § 63(weggefallen) § 63a(weggefallen) § 64Auskünfte von Nicht-
kammerangehörigen § 65Unterrichtung der Staatsanwaltschaft § 66Rechtsaufsicht § 66aAbschluss-
prüferaufsicht § 66bVerschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen § 66cZusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit § 67Ahndung einer Pflichtverletzung § 68Berufsaufsichtliche Maßnahmen § 68aUntersagungs-
verfügung § 68bVorläufige Untersagungs-
verfügung § 68cOrdnungsgeld § 69Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen § 69aAnderweitige Ahndung § 70Verjährung von Pflichtverletzungen § 71Vorschriften für Mitglieder der Wirtschafts-
prüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschafts-
prüfungs-
gesellschaften
Rechtsprechung zu § 67 WPO
11 Entscheidungen zu § 67 WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.08.2012 - WpSt (R) 1/12
Berufsgerichtliches Verfahren: Erneute Berufspflichtverletzung eines vereidigten ...
- OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16
Zu den Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren
- AGH Niedersachsen, 23.09.2019 - AGH 37/16
Beschwerden in Sachsen und Thüringen: Was, wenn Anwälte im Netz hassen?
- VG Berlin, 14.06.2018 - 22 K 249.15
Voraussetzungen für Feststellung einer Berufspflichtverletzung eines ...
- KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Voraussetzungen eines Verstosses eines Wirtschaftsprüfers gegen seine ...
- BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 6.00
Auswärtige Beratungsstelle; Steuerberater; vereidigter Buchprüfer; ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.1994 - 9 S 61/92
Nichtzahlung des Kammerbeitrages zur Architektenkammer kein berufswidriges ...
- BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der ...
- BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der ...
- KG, 08.06.2006 - 1 WiO 1/05
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: Berufspflichtwidrigkeit der Berufsbezeichnung ...
Querverweise
Auf § 67 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsaufsicht
- § 66a (Abschlussprüferaufsicht)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)