Wirtschaftsprüferordnung
| Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127) |
| Erster Abschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 67 - 71) |
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
| 1. | Geldbuße bis zu 500 000 Euro, | |
| 2. | Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, | |
| 3. | Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren, | |
| 4. | Ausschließung aus dem Beruf. |
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsverbotes können nebeneinander verhängt werden.
Rechtsprechung zu § 68 WPO
5 Entscheidungen zu § 68 WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.08.2012 - WpSt (R) 1/12
Rechtsanwälte - Geldbuße nicht bezahlt: Berufspflichtverletzung?
- OLG Koblenz, 29.07.2009 - 2 StO 1/09
Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung von Mandantengeld ...
- KG, 01.12.2004 - 1 WiO 3/04
Zeitlich beschränktes Berufsverbot für einen Wirtschaftsprüfer wegen Betruges im ...
- VG Berlin, 22.02.2008 - 13 A 35.07
Widerruf der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle; Widerruf der ...
- KG, 08.06.2006 - 1 WiO 1/05
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: Berufspflichtwidrigkeit der Berufsbezeichnung ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012
22.09.2012
Justiziar in der Rechtsabteilung (m/w) Schwerpunkt Urheberrecht / allg. Zivil- und Vertragsrecht
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Bayern
23.09.2012
23.09.2012
Köln
28.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote
Querverweise
Auf § 68 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- WPO
- Berufsgerichtsbarkeit
- Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 70 (Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung)
- Verfahrensvorschriften
- Das Verfahren im ersten Rechtszug
- § 84a (Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer)
- Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung
- § 126a (Tilgung)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)