Wirtschaftsprüferordnung

   Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127)   
   Erster Abschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 67 - 71)   

§ 68
Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

1. Geldbuße bis zu 500 000 Euro,
2. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
3. Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren,
4. Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsverbotes können nebeneinander verhängt werden.

Rechtsprechung zu § 68 WPO

5 Entscheidungen zu § 68 WPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 68 WPO

Querverweise

Auf § 68 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Berufsgerichtsbarkeit
        Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
          § 70 (Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung)
        Verfahrensvorschriften
          Das Verfahren im ersten Rechtszug
            § 84a (Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer)
        Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
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