Wirtschaftsprüferordnung
| Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127) |
| Erster Abschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 67 - 71) |
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
| 1. | Geldbuße bis zu 500 000 Euro, | |
| 2. | Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, | |
| 3. | Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren, | |
| 4. | Ausschließung aus dem Beruf. |
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsverbotes können nebeneinander verhängt werden.
Literatur im Internet zu § 68 WPO
Querverweise
Auf § 68 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- WPO
- Berufsgerichtsbarkeit
- Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 70 (Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung)
- Verfahrensvorschriften
- Das Verfahren im ersten Rechtszug
- § 84a (Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer)
- Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung
- § 126a (Tilgung)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
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