Wirtschaftsprüferordnung

   Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127)   
   Erster Abschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 67 - 71)   
§ 69a
Anderweitige Ahndung

Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.

Rechtsprechung zu § 69a WPO

4 Entscheidungen zu § 69a WPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 69a WPO

Querverweise

Auf § 69a WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Berufsaufsicht
        § 63 (Rügerecht des Vorstandes)
        § 63a (Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung)
     
      Berufsgerichtsbarkeit
        Verfahrensvorschriften
          Das Verfahren im ersten Rechtszug
            § 103 (Entscheidung)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)

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