Wirtschaftsprüferordnung
| Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127) |
| Erster Abschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 67 - 71) |
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.
Rechtsprechung zu § 69a WPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 69a WPO
Querverweise
Auf § 69a WPO verweisen folgende Vorschriften:
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