Wirtschaftsprüferordnung
| Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127) |
| Erster Abschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 67 - 71) |
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.
Rechtsprechung zu § 69a WPO
4 Entscheidungen zu § 69a WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
Rechtsanwälte - Pflichtverletzung durch mehrfach qualifizierten Berufsträger
- LG Berlin, 13.07.2007 - WiL 1/07
Berufspflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers: Verhängung einer Geldbuße wegen ...
- KG, 02.11.2006 - 1 WiO 1/06
Berufsgerichtliches Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer wegen Pflichtverletzung im ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.1994 - 9 S 849/93
Nichtzulassung zur Übergangsprüfung zum vereidigten Buchprüfer wegen Verletzung ...
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