Wirtschaftsprüferordnung

   Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)   
   Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung (§§ 5 - 11a)   
§ 7
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schriftlicher Form an die Prüfungsstelle zu richten.

Literatur im Internet zu § 7 WPO

Querverweise

Auf § 7 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Bestellung
          § 23 (Wiederbestellung)

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