Wirtschaftsprüferordnung

   Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127)   
   Erster Abschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 67 - 71)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 71
Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind

Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils gelten entsprechend für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt die Aberkennung der Eignung, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.

Literatur im Internet zu § 71 WPO

Querverweise

Auf § 71 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)

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