Wirtschaftsprüferordnung
| Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127) |
| Zweiter Abschnitt - Die Gerichte (§§ 72 - 80) |
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen), in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat.
(2) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzern besetzt.
Literatur im Internet zu § 72 WPO
Querverweise
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