Wirtschaftsprüferordnung
Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127) |
Zweiter Abschnitt - Die Gerichte (§§ 72 - 80) |
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen), in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat.
(2) 1Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt. 3Abweichend von Satz 2 beschließt die Kammer bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung für diese eine Besetzung mit drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden und zweier Berufsangehöriger als Beisitzer, wenn dies nach dem Umfang, der Schwierigkeit oder der besonderen Bedeutung des Falles erforderlich erscheint. 4Der Beschluss ist unanfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 |
prüfersachen § 73Senat für Wirtschafts-
prüfersachen beim Oberlandesgericht § 74Senat für Wirtschafts-
prüfersachen beim Bundesgerichtshof § 75Berufsangehörige als Beisitzer § 76Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 77Enthebung vom Amt des Beisitzers § 78Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 79Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 80Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Rechtsprechung zu § 72 WPO
3 Entscheidungen zu § 72 WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 03.04.2018 - 22 K 21.16
Rechtschutz gegen die Aufforderung der Wirtschaftsprüferkammer, ihr im Rahmen ...
- LG Berlin, 11.05.2007 - WiL 9/06
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes ...
- BGH, 18.12.1997 - AR (Wp) 1/97
Zuständigkeit einer Wirtschaftsprüferkammer für die Eröffnung eines ...
Querverweise
Auf § 72 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsaufsicht
- § 62a (Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)