Wirtschaftsprüferordnung
| Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
| Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung (§§ 5 - 11a) |
(1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus.
(2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn die Bewerbenden
| 1. | sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Beschäftigte bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt haben; | |
| 2. | mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt haben. |
(3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein.
Rechtsprechung zu § 8 WPO
11 Entscheidungen zu § 8 WPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VerfGH Sachsen, 12.07.2001 - 94-IV-00
- VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 43-IV-97
- BVerwG, 16.10.1985 - 7 B 189.85
Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft beim Wirtschaftsprüferexamen
- VGH Hessen, 11.09.1997 - 11 TG 3253/97
Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen: vierjährige praktische Prüfungstätigkeit ...
- VerfGH Sachsen, 12.07.2001 - 3-IV-01
- BVerwG, 18.09.1996 - 6 C 10.95
Prüfungsrecht - Wirtschaftsprüfer, Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur ...
- BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77
Anwaltliches Standesrecht
- BGH, 26.05.1972 - I ZR 8/71
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.1994 - 9 S 450/93
Prüfungsgebiet "genossenschaftliches Prüfungswesen" als Teilgebiet des ...
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