Wirtschaftsprüferordnung

   Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127)   
   Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a)   
   2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 84 - 103)   
§ 84
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Wirtschaftsprüfersachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

Literatur im Internet zu § 84 WPO

Querverweise

Auf § 84 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Berufsgerichtsbarkeit
        Verfahrensvorschriften
          Allgemeines
            § 83a (Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten)
          Das Verfahren im ersten Rechtszug
            § 84a (Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)

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