Anlage
(zu § 122 Satz 1)
Gebührenverzeichnis

Gliederung
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 113

Vorbemerkung:

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.

(3) Bei rechtskräftiger Anordnung einer Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) wird eine Gebühr für alle Rechtszüge gesondert erhoben. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung der Untersagung beschränkt, wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Untersagung erhoben. Satz 2 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
 

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110

Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Geldbuße

240,00 EUR

111

Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verbots nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung oder eines Berufsverbots

360,00 EUR

112

Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf

480,00 EUR

113

Untersagung der Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens oder der künftigen Vornahme einer gleich gearteten Pflichtverletzung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung)

60,00 EUR

Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 63a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen

160,00 EUR

Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
130

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 62a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung:

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen

160,00 EUR

Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
210

Berufungsverfahren mit Urteil

1,5

211

Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil

0,5

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
220

Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

 

Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.
 

 
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
310

Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO

2,0

311

Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO

1,0

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
320

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

1,0

321

Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

 

Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.
 

 
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

Literatur im Internet zu Anlage WPO

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