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§ 11 - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 11 Einleitung des Errichtungsverfahrens



(1) Das Verfahren zur Errichtung des Verbands wird durch einen Antrag eines oder mehrerer der festzustellenden Beteiligten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde oder durch diese von Amts wegen eingeleitet.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, welche die Aufgaben, das Gebiet, den Umfang und das Unternehmen des Verbands umschreiben (Errichtungsunterlagen). Zu den Errichtungsunterlagen gehören der Plan für das Unternehmen einschließlich eines Kostenanschlages, eine Darstellung der Zweckmäßigkeit und der Finanzierung des Unternehmens, ein Satzungsentwurf, ein Verzeichnis derjenigen, die Beteiligte werden sollen (Name und Anschrift), sowie Tatsachenangaben, aus denen sich ermitteln läßt, wie viele Stimmen jeder der festzustellenden Beteiligten haben wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Antragsteller die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen.

(4) Werden die Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb der von der zuständigen Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht oder nur unvollständig vorgelegt oder sind die Unterlagen ganz oder teilweise ungeeignet, kann die Aufsichtsbehörde den Antrag zurückweisen oder die Unterlagen, soweit erforderlich, selbst beschaffen und die Satzung selbst entwerfen.



 

Zitierungen von § 11 WVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WVG Bekanntmachung des Vorhabens, Verhandlungstermin
... der Errichtungsunterlagen öffentlich bekanntzumachen. Die Errichtungsunterlagen nach § 11 Abs. 2 bis 4 sind für die Dauer von mindestens einem Monat vor dem ersten Verhandlungstermin ...
§ 16 WVG Errichtung von Amts wegen
... Verband von Amts wegen errichtet werden, hat die Aufsichtsbehörde mindestens die in § 11 Abs. 2 genannten Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen. Die §§ 9, 12 und 13 Abs. 1 ...
§ 21 WVG Verfahrenskosten
... Bare Auslagen, die einem antragstellenden Beteiligten (§ 11 Abs. 1) für die Beschaffung oder Erstellung von Errichtungsunterlagen erwachsen, sind von dem ... zu erstatten; das gleiche gilt für bare Auslagen, die der Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 erwachsen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die baren ...