Waffengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3) |
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(3) 1Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. 2Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 |
Rechtsprechung zu § 1 WaffG
653 Entscheidungen zu § 1 WaffG in unserer Datenbank:
- VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen ...
- VG Münster, 19.02.2024 - 1 L 777/23
Ablehnung, Aggressivität, Anhörung, Anhörungsmangel, Antrag auf Ausstellung einer ...
- VG Wiesbaden, 11.07.2016 - 6 K 102/15
Relevanz von Werbeaussagen für Waffenbegriff des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG
- VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 126/22
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher ...
- BGH, 04.07.2023 - 2 StR 219/22
Notwendigkeit konkreter Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des ...
- BGH, 27.08.2019 - 5 StR 196/19
Verbringung erlaubnispflichtiger Schusswaffen in den Geltungsbereich des ...
- VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1408/21
Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der Prepper-Gruppe NORD KREUZ
- VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24
Waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung; Zuständigkeit; ...
- BGH, 17.08.2023 - 4 StR 29/23
Prüfen des Qualifikationstatbestands der schweren Vergewaltigung der Ehefrau; ...
- VGH Bayern, 11.12.2023 - 24 CS 23.1495
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis und Einziehung eines Jagdscheins
Querverweise
Auf § 1 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- § 16 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege)
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- § 27 (Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten)
- Verbote
- § 42 (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen)