Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 3 - Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen (§§ 13 - 20) |
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.
(2) 1Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel
1. | für Schusswaffen oder Munition jeder Art und | |
2. | unbefristet |
erteilt. 2Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
oder Munitions-
sachverständige § 19Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen § 20Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
Rechtsprechung zu § 18 WaffG
34 Entscheidungen zu § 18 WaffG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 12.12.2018 - 2 K 10256/17
Waffenrechtliche Erlaubnis; Widerruf; Waffen- und Munitionssachverständiger; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 6 S 420/19
Streitwert in Verfahren betreffend den Widerruf einer Waffenbesitzkarte eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 6 S 520/19
Waffen- oder Munitionssachverständiger; Voraussetzungen für die Annahme eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 6 S 420/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 - 11 N 65.17
Widerruf der Waffenbesitzkarte für Sachverständigen
- VG Arnsberg, 07.12.2009 - 14 K 3254/08
Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige i.S.d. § 18 Waffengesetz (WaffG) für ...
- VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 24.01.2022 - 24 ZB 21.1848
Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige
- VGH Bayern, 24.01.2022 - 24 ZB 21.1848
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 11 N 97.11
Waffensachverständiger; Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition für Sammler; ...
- VG Ansbach, 20.03.2018 - AN 16 K 16.01790
Rücknahme der Waffenbesitzkarte für Waffensammler
- VGH Bayern, 23.06.2008 - 21 BV 07.585
Bedürfnis für Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige
Querverweise
Auf § 18 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- § 20 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)
- Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- § 37e (Ausnahmen von der Anzeigepflicht)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 (Bußgeldvorschriften)