Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 4 - Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer (§§ 21 - 28a) |
(1) 1Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. 2Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
(2) 1Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. 2Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. | der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung (§ 6) nicht besitzt, | |
2. | der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird, | |
3. | der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet. |
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. | nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder | |
2. | weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. |
(5) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. 2Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
erlaubnis § 22Fachkunde § 23(weggefallen) § 24Kennzeichnungs-
pflicht, Markenanzeigepflicht § 25Verordnungs-
ermächtigungen § 25aAnordnungen zur Kennzeichnung § 26Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung § 27Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten § 27aSicherheits-
technische Prüfung von Schießstätten; Verordnungs-
ermächtigung § 28Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungs-
unternehmer und ihr Bewachungspersonal § 28aErwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachung-
sunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
Rechtsprechung zu § 21 WaffG
52 Entscheidungen zu § 21 WaffG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.08.2019 - 5 StR 196/19
Verbringung erlaubnispflichtiger Schusswaffen in den Geltungsbereich des ...
- VG Freiburg, 18.08.2015 - 5 K 2298/14
Waffenhandelserlaubnis; Nachweis der Fachkunde; Behördenzuständigkeit
- VGH Bayern, 01.03.2018 - 21 ZB 16.1783
Erteilung einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen und Munition
- VG Gelsenkirchen, 16.04.2021 - 17 L 274/21
Aufbewahrung Schusswaffen Sorgfaltsanforderungen Waffenbesitzkarte ...
- VG München, 28.01.2020 - M 7 S 18.6125
Widerruf von Waffenhandelserlaubnis und Waffenbesitzkarte wegen wiederholten ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 16.04.2020 - 24 CS 20.380
Widerruf einer Waffenbesitzkarte und einer Waffenhandelserlaubnis
- VGH Bayern, 16.04.2020 - 24 CS 20.380
- VGH Baden-Württemberg, 08.01.2020 - 1 S 2212/19
Streitwert bei Widerruf von Waffenbesitzkarten, Europäischer Feuerwaffenerlaubnis ...
- VG Bremen, 16.03.2022 - 5 V 2299/21
Erlaubnis für das das Betreiben einer einer Prostitutionsstätte - Erlöschen der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22 Corona
Feststellender Verwaltungsakt; Erlöschen der Erlaubnis zum Betrieb einer ...
- OVG Bremen, 14.07.2022 - 2 B 79/22 Corona
- VG Aachen, 12.02.2010 - 6 L 471/09
Ernstliche Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides bei hoher ...
Querverweise
Auf § 21 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- § 20 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- § 21a (Stellvertretungserlaubnis)
- Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
- § 30 (Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten)
- Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- § 34 (Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht)
§ 35 (Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote)
§ 37 (Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler)
§ 37b (Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens)
§ 37d (Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen)
§ 37e (Ausnahmen von der Anzeigepflicht)
§ 37h (Ausstellung einer Anzeigebescheinigung)
- Verbote
- § 40 (Verbotene Waffen)
- Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
- § 58 (Altbesitz; Übergangsvorschriften)