Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 5 - Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes (§§ 29 - 33) |
§ 30
Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten
1Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. 2Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. 3Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
06.07.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 30.06.2017 | |
25.07.2009 | Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes | 17.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 30 WaffG
45 Entscheidungen zu § 30 WaffG in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 21.08.2018 - 5 Bf 25/17
Aussetzung eines Verfahrens auf Verlängerung seines Jagdscheins im Hinblick auf ...
- VG Göttingen, 25.01.2006 - 1 A 140/05
Widerruf eine Waffenbesitzkarte, Einziehung Jagdschein; Steuerhinterziehung; ...
- VG Göttingen, 19.05.2010 - 1 A 259/09
Erfordernis einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit bei ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 24.11
Gebührenpflichtige Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern
- BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 24.11
- VG Ansbach, 25.09.2014 - AN 5 K 13.01791
Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für die Verlängerung bzw. Neuerteilung eines ...
- VG München, 20.06.2023 - M 7 K 20.3708
(Wieder-)Erteilung eines Waffenscheins, Strafrichter im Ruhestand, Kein ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2004 - 12 A 11556/03
Sportschütze muss Gebühr für Bundeszentralregister-Auskunft zahlen
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 1 S 2342/17
Waffenschein für Juwelier
- BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 25.11
Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung eines Jägers und ...
Querverweise
Auf § 30 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 (Bußgeldvorschriften)