Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 6 - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a) |
(1) 1Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:
sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke bekannt zu geben. 2Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten. 3Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht. 4Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) 1Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. 2Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.
(3) 1Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
1. | im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung, | |
2. | auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen, | |
3. | auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist. |
2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
erlaubnis § 37bAnzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens § 37cAnzeigepflichten bei Inbesitznahme § 37dAnzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen § 37eAusnahmen von der Anzeigepflicht § 37fInhalt der Anzeigen § 37gEintragungen in die Waffenbesitzkarte § 37hAusstellung einer Anzeigebescheinigung § 37iMitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland § 38Ausweispflichten § 39Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau § 39aVerordnungs-
ermächtigung für die Ersatzdokumentation
Rechtsprechung zu § 35 WaffG
34 Entscheidungen zu § 35 WaffG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10
Gerichtsvollzieher; waffenrechtliche Erlaubnis zum dienstlichen Gebrauch einer ...
- VG Gießen, 11.11.2022 - 8 L 2271/22
Unzulässige Ablehnung der Festsetzung einer "Waffenbörse" mangels erheblicher ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 16.11.2022 - 8 B 1886/22
Waffenbörse vom 17. bis 19. November 2022 in Gießen kann stattfinden
- VGH Hessen, 16.11.2022 - 8 B 1886/22
- VG Karlsruhe, 14.10.2014 - 4 K 2472/14
Widerruf einer einem Jäger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis wegen einmaliger ...
- VG München, 10.06.2022 - M 7 S 22.746
Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten
- VG Berlin, 04.07.2007 - 1 A 185.06
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2005 - 20 A 2550/04
Ausnahmegenehmigung vom Handelsverbot für Hiebwaffen und Stoßwaffen nach ...
- BGH, 27.08.2019 - 5 StR 196/19
Verbringung erlaubnispflichtiger Schusswaffen in den Geltungsbereich des ...
- VG Aachen, 15.03.2013 - 6 K 1638/11
Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Erwerb und den Besitz einer ...
- VG München, 11.06.2021 - M 7 S 21.185
Widerruf waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse, Ungültigerklärung und ...
Querverweise
Auf § 35 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- § 49 (Örtliche Zuständigkeit)