Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse (§§ 4 - 9) |
(1) 1Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
2Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. 3Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. 4Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) 1Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 6 WaffG
454 Entscheidungen zu § 6 WaffG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2024 - 6 S 1171/23
Reichsbürger; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; unklarer Tatsachenhintergrund ...
- VG Münster, 19.02.2024 - 1 L 777/23
Ablehnung, Aggressivität, Anhörung, Anhörungsmangel, Antrag auf Ausstellung einer ...
- VG Würzburg, 27.03.2014 - W 5 K 13.666
Psychische Erkrankung; Angst-Glück-Psychose; Zykloide Psychose; persönliche ...
- VGH Bayern, 30.01.2024 - 24 CS 23.1872
Vorläufiger Rechtsschutz, Prüfungsmaßstab bei Waffenverbot für den Einzelfall
- VG Göttingen, 22.07.2020 - 1 A 458/18
Anordnung; persönliche Eignung; Gutachten; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
- VG Freiburg, 25.09.2012 - 3 K 1305/11
Kein Zurückbehaltungsrecht der Waffenbehörde
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 1 S 555/18
Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung
- OVG Saarland, 09.12.2016 - 2 A 85/16
Widerruf von Waffenbesitzkarten bei Eignungsmängeln - hier: Alkoholproblem
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 25.02.2016 - 1 K 558/15
Widerruf von Waffenbesitzkarten nach Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens ...
- VG Saarlouis, 25.02.2016 - 1 K 558/15
- VGH Bayern, 15.02.2023 - 24 ZB 22.2088
Jagdrechtliche Eignung - Eignungsgutachten nach § 6 Abs. 2 WaffG
Querverweise
Auf § 6 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 4 (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- § 13 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken)
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
- § 58 (Altbesitz; Übergangsvorschriften)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)