Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 1 - 3g) |
| 1. Abschnitt - Einleitende Bestimmung, Gewässereinteilung (§§ 1 - 3) |
(1) Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) genannten Gewässer.
(2) Fischteiche, Feuerlöschteiche, Eisweiher und ähnliche kleine Wasserbecken, die mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind, werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen.
(3) Solquellen im Sinne des Bergrechts, die zu Heilquellen erklärt worden sind, werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 38 bis 42 ausgenommen.
(4) § 22 WHG bleibt unberührt.
(5) Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden von den Bestimmungen der §§ 28 bis 31 WHG und des § 76 dieses Gesetzes ausgenommen.
(6) Das in Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und anderen künstlichen Anlagen abgesonderte Wasser ist nicht Gewässer im Sinne dieses Gesetzes.
Rechtsprechung zu § 1 WasserG
2 Entscheidungen zu § 1 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1980 - VII 274/79
Fischteich; Gemeingebrauch; Anliegergebrauch; Anlieger
- BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 591/95
Nr.
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Querverweise
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 24 (Genehmigung)
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