Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 99 - 106)   
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Vorbereitung der Entscheidung

Ist zur Entscheidung die höhere oder die oberste Wasserbehörde zuständig, so ermittelt die untere Wasserbehörde den Sachverhalt und hört die Beteiligten an. Sie legt der zuständigen Behörde die Akten mit einem Entscheidungsentwurf vor.

Literatur im Internet zu § 101 WasserG

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