Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 99 - 106)
§ 101 Vorbereitung der Entscheidung
Ist zur Entscheidung die höhere oder die oberste Wasserbehörde zuständig, so ermittelt die untere Wasserbehörde den Sachverhalt und hört die Beteiligten an. Sie legt der zuständigen Behörde die Akten mit einem Entscheidungsentwurf vor.
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