Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 99 - 106) |
Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen, es sei denn, sie haben nur vorläufigen Inhalt oder ergehen bei Gefahr im Verzug. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Literatur im Internet zu § 102 WasserG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 102 WasserG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 37 II (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)
Rechtsberatung
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