Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 99 - 106)   
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Schriftform

Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen, es sei denn, sie haben nur vorläufigen Inhalt oder ergehen bei Gefahr im Verzug. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

Literatur im Internet zu § 102 WasserG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 102 WasserG:

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