Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 99 - 106)   
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Sicherheitsleistung

Die Wasserbehörde kann eine Sicherheitsleistung, insbesondere den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und Zweckverbände.

Literatur im Internet zu § 104 WasserG

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