Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 99 - 106) |
(1) Die zuständige Behörde kann zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, die notwendigen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.
(2) Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit können die Wasserbehörden die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen und vollziehen.
Rechtsprechung zu § 105 WasserG
Entscheidung zu § 105 WasserG in unserer Datenbank:
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.09.2006 - LVG 18/05
Kommunalverfassungsbeschwerde mehrerer Gemeinden gegen § 105 Abs. 1 a WG ...
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