Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
| Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113) |
Die untere Wasserbehörde ist in Planfeststellungsverfahren Anhörungsbehörde auch in den Fällen, in denen die höhere oder oberste Wasserbehörde zur Entscheidung zuständig ist. Die Erhebung von Einwendungen nach § 73 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form ist ausgeschlossen; der Planfeststellungsbeschluss darf abweichend von §§ 3a und 69 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht in elektronischer Form erlassen werden.
Rechtsprechung zu § 107 WasserG
2 Entscheidungen zu § 107 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.1996 - 8 S 3060/95
Wasserrechtliche Planfeststellung: Einwendungsausschluß iSv WasG BW § 107 ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.1989 - 5 S 1084/89
Einwendungen gegen eine planfestgestellte Kläranlage; Einwendungsausschluß
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