Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113)   

§ 107
Planfeststellungsverfahren

Die untere Wasserbehörde ist in Planfeststellungsverfahren Anhörungsbehörde auch in den Fällen, in denen die höhere oder oberste Wasserbehörde zur Entscheidung zuständig ist. Die Erhebung von Einwendungen nach § 73 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form ist ausgeschlossen; der Planfeststellungsbeschluss darf abweichend von §§ 3a und 69 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht in elektronischer Form erlassen werden.

Rechtsprechung zu § 107 WasserG

2 Entscheidungen zu § 107 WasserG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 107 WasserG

Querverweise

Auf § 107 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Zuständigkeit und Verfahren
        Verfahren
          Besondere Bestimmungen
            § 108 (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren)
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